Haben Sie Minijobber mit kleinen Kindern?

Tagesmütter können teuer sein. Da ist es gut zu wissen, dass Sie als Arbeitgeber deren Kosten steuerfrei übernehmen können (§ 3 Nr. 33 EStG). Das gilt auch für Minijobber.

Beispiel: Bei Ihnen arbeitet eine junge Mutter auf 450-Euro-Basis, die ihr Arbeitspensum deutlich aufstocken will. Im Gegenzug sollen Sie die Tagesmutter (200 Euro Betreuungspauschale und 100 Euro Verpflegungspauschale) bezahlen. Das funktioniert. (R 3.33 Abs. 1 und 2 LStR). Was nicht geht: Laufendes Gehalt reduzieren und statt dessen die Tagesmutter bezahlen.

Übrigens: Das Ganze funktioniert natürlich nicht nur bei Minijobbern, sondern auch bei regulären Angestellten. Und genauso gefördert sind Kindergärten (betrieblich oder außerbetrieblich), Kindertagesstätten und Kinderkrippen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching