Haben Sie überflüssige Pauschalsteuer auf Geschenke bezahlt?

Seit 2007 hat man das Wahlrecht, Geschenke an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner pauschal zu versteuern. Früher hatte die Finanzverwaltung diese Vorschrift sehr strikt gehandhabt.

 Sie hatte dabei zwei Devisen ausgegeben:

• Entweder, es werden alle Geschenke pauschal versteuert, oder gar keines.
• Grundsätzlich sind alle Geschenke beim Empfänger steuerpflichtig.

Diese strikte Handhabung wurde 2015 aufgegeben: Steuerpflichtig sind seitdem Geschenke nur noch dann, wenn sie „zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung“ erfolgen. Beispiel für Steuerpflicht: Der Mandant schenkt dem Steuerberater zur Honorierung von dessen Leistungen eine Kiste Wein. Geschenke „zur Anbahnung von Geschäften“ sind seitdem nicht mehr steuerpflichtig. Diese Regeln sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. (BMF, 19.05.15, BStBl. I, 468, Rz. 9a und 38)

Das heißt: Wenn Sie sich die Arbeit machen wollen, Ihre Geschenke seit 2011 noch einmal durchzuforsten, ob es bei der Mehrzahl der Geschenke vielleicht nur um die Anbahnung von Geschäften ging (nicht steuerpflichtig), können Sie Ihre Lohnsteueranmeldungen für 2011 spätestens bis 31.12.15 noch ändern. Ausnahme: Es hat inzwischen eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden und die Lohnsteuerfestsetzungen wurden endgültig. Dann ist keine Änderung mehr möglich. Sie können auch die Option zur Pauschalsteuer für Geschenke komplett widerrufen. Das Bundesfinanzministerium ist zwar der Meinung, dass man das nicht mehr widerrufen kann, wenn man sich einmal zur Pauschalversteuerung entschieden hat, ein Finanzgericht sieht das jetzt aber anders. (FG Niedersachsen, 24.09.15, 14 K10273/11, Revision zugel.)

Hinweis: In der Fachwelt findet sich zum Teil noch die Auffassung, dass für Geschenke generell Pauschalsteuer anfallen kann. Dies dürfte aber dadurch überholt sein, dass der Bundesfinanzhof und auch der Bundes­finanz­minister festgestellt haben: „Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen.“ (BFH, 12.12.13, BMF, 19.05.15, Rz. 3)

Fazit: Der Widerruf oder die Änderung der Pauschalbesteuerung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie in großem Stil Geschenke gemacht haben und dafür bisher überflüssig Pauschalsteuer bezahlt haben. Das ist rückwirkend bis Anfang 2011 noch möglich.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching