Falls Sie auf Krankheitskosten sitzen bleiben, die Ihre Krankenkasse nicht bezahlt, können Sie das als „außergewöhnliche Belastung“ absetzen. Das Finanzamt rechnet allerdings eine sogenannte „zumutbare Belastung“ dagegen. Wie hoch diese ist, hängt von der Anzahl der Kinder und vom Einkommen ab.
Ihnen winkt eine Rückerstattung: Nun hat der Bundesfinanzhof
festgestellt, dass die Finanzämter hier seit Jahrzehnten zu Lasten der
Steuerzahler falsch rechnen. Die neue Berechnungsweise führt dazu, dass
man etwas mehr ansetzen kann.
Sie haben keinen Einspruch eingelegt? Das
macht nichts. Seit 2013 sind alle Steuerbescheide in diesem Punkt
sowieso vorläufig, also müssen die Finanzämter nun alle Bescheide neu
rechnen. Bis Ende September wollen die meisten Bundesländer damit durch
sein. (BFH, 19.01.17, VI R 75/14)
Aktuelles Urteil:
Krankheitskosten können Sie nicht als außergewöhnliche Belastung
absetzen, wenn Sie diese nur deswegen selber bezahlen, um sich eine
Rückerstattung der Krankenkasse zu sichern. (FG Niedersachsen, 20.02.19,
9 K 325/16)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim