Häufig gestellte Fragen zur Scheinselbstständigkeit

Was ist ein Scheinselbstständiger? Das ist ein Erwerbstätiger, der rechtlich ein abhängig Beschäftigter ist, aber zum Schein als Selbstständiger auftritt.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbstständigkeit? Der „freie Mitarbeiter“ ist Arbeitnehmer. Ihm stehen sämtliche Arbeitnehmerrechte zu:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • bezahlter Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr und
  • die Anwendung des Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das merken Sie spätestens dann, wenn die Büroservice-“Firma“ schwanger wird.

Kann der Arbeitgeber vom Scheinselbstständigen zu viel gezahlte Vergütung zurückverlangen? Selbstständige bekommen üblicherweise eine höhere Vergütung, weil sie sich selbst um Krankenversicherungsschutz und Altersversorgung kümmern müssen und keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub erhalten. Wenn nun festgestellt wird, dass der Selbstständige Arbeitnehmer ist, kann der Arbeitgeber dann die überhöhte Vergütung zurückfordern? In aller Regel nein. Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status des Mitarbeiters.

Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbstständigkeit? Schlimm sind stets die Nachforderungen für die Vergangenheit. Angenommen, der Prüfer deckt auf, dass der „Büroservice“ der letzten vier Jahre in Wahrheit eine Sekretärin war mit 4.000 Euro Monats-Vergütung. Der Prüfer fordert die vollen Sozialabgaben (Arbeitgeber- plus Arbeitnehmerbeitrag = ca. 40 Prozent) vom Betrieb nach. Das sind hier etwa 20.000 Euro pro Jahr, insgesamt 80.000 Euro – und zwar sofort zur Zahlung fällig!

Können Sie die Hälfte der Nachzahlung von Ihrem Mitarbeiter zurückfordern? In aller Regel nein, denn Sie können den Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug vom Lohn geltend machen (§ 28g Satz 2 SGB IV). Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr, scheidet eine Zahlungspflicht des Arbeitnehmers aus. Und selbst wenn derjenige noch bei Ihnen ist, kann ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV) – bei Scheinselbstständigkeit so gut wie nie der Fall.

Wann verjährt die Nachzahlungspflicht? Normalerweise vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bei Vorsatz (hier häufig der Fall) aber erst in 30 Jahren. (§ 25 SGB IV)

Wie kann man verbindlich klären, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht?

  • Sozialversicherung: Anfrage an die zuständige Krankenkasse (§ 28h Abs.2 Satz 1 SGB IV) oder Status-Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV.
  • Arbeitsrecht: Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. (Kann logischerweise nur vom Arbeitnehmer eingereicht werden.)
  • Steuerrecht: Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft beim Finanzamt (§ 42e EStG).

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching