Handwerker-Bauleistungen: mit Teilleistungen Steuer sparen!

Handwerker-Bauleistungen können aus einheitlichen Leistungen oder aber aus Teilleistungen bestehen. Und bei der Frage, ob noch der alte oder der neue Mehrwertsteuersatz gilt, ist auf das Leistungsdatum abzustellen. Aber wann ist denn nun genau eine Handwerker-Bauleistung erbracht?

Falls eine Abnahme vereinbart (z. B. VOB/B) oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Leistung erst mit der Abnahme erfolgt.

Beispiel: Ein Rohbau für ein privates Einfamilienhaus wird am 20. Juni 2020 fertiggestellt. Teilleistungen waren NICHT vereinbart. Die Abnahme erfolgt erst am 3. Juli, denn am 3. Juli 2020 stellen beide Vertragsparteien einvernehmlich fest, dass alle Leistungen korrekt erbracht wurden. Damit ist die Leistung am 3. Juli erbracht und es gilt der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz. Hier sollte sehr genau gearbeitet werden, da es um hohe Beträge geht.

Einheitliche Leistungen oder Teilleistung?
 Häufig werden zwar abgrenzbare Leistungen ausgeführt, aber es gibt keine Vereinbarung von Teilleistungen. Wichtig ist das vor allem im Umgang mit Privatkunden, weil da die Mehrwertsteuer eine Rolle spielt. Bei der letzten Mehrwertsteuer-Erhöhung 2007 hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde.

Tipp bei Fertigstellung im 2. Halbjahr 2020: Vereinbaren Sie KEINE Teilleistungen, sondern Abnahme der gesamten Bauleistung in einem Block. Dann unterliegt alles der 16-prozentigen Mehrwertsteuer. Beispiel: Ein Rohbau bestehend aus Keller, EG und OG kostet 210.000 Euro netto. Übergabe ist im September 2020. Alles wird mit 16 Prozent abgerechnet, auch wenn vorher Abschlagzahlungen mit 19 Prozent kassiert wurden.

Tipp bei Fertigstellung im 1. Halbjahr 2021: Hier gilt das Gegenteil. Vereinbaren Sie Teilleistungen. Dann unterliegen zumindest die im 2. Halbjahr 2020 fertiggestellten Teilleistungen noch der 16-prozentigen Mehrwertsteuer.

Bei vielen Leistungen wird eine Teilung aber vom Finanzamt gar nicht anerkannt: So sind Bauunternehmer-Leistungen zwar teilbar nach Block oder Haus, aber nicht teilbar je nach Geschoss. Es darf auch nicht nach Material und Arbeitsleistung aufgeteilt werden. Innenputz- oder Malerarbeiten können sehr wohl nach Wohnung oder Geschoss aufgeteilt werden, aber nicht pro Raum, wenn die Arbeiten ineinanderfließen. Leistungen von Schreiner, Glaser oder Schlosser können sogar stückweise aufgeteilt werden, z. B. je Fenster oder je Türe.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching