Höherer Mindestlohn: Arbeitszeiten rechtzeitig reduzieren

Durch die abermalige Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 8,86 Euro auf 9,19 Euro ab 2019 sinkt auch die maximal mögliche Arbeitszeit bei einem Minijob wieder ab.

Denn die maximale Stundenanzahl eines Minijobbers pro Monat wird so berechnet: 450 geteilt durch Mindestlohn. Dadurch sinkt die maximale Stundenanzahl eines Minijobbers nun von 50 auf 48 Stunden (streng genommen von 50,9 auf 48,966 Stunden).

Vorsicht Falle: Selbst, wenn Sie dem Minijobber den Mindestlohn gar nicht zahlen und er damit kein Problem hat, rechnet der Sozialversicherungsprüfer bei einer Prüfung so, als hätten Sie den Mindestlohn bezahlt. Das kann den ganzen Minijob kaputt machen.

Beispiel: Ein Minijobber soll – auch 2019 – laut Arbeitsvertrag 50 Stunden pro Monat arbeiten. Der ausbezahlte Lohn beträgt 450 Euro. Der Sozial­versicherungsprüfer rechnet ab 2019 so: 50 Stunden mal 9,19 Euro = 459,50 Euro. Damit ist die Minijobgrenze überschritten.

Deshalb: Passen Sie rechtzeitig die Einsatzpläne und Arbeitsverträge an.

Übrigens: 2020 soll der Mindestlohn auf 9,35 Euro ansteigen. Das ist aber noch nicht endgültig beschlossen. Die Erhöhung auf 9,19 Euro ab nächstem Jahr aber schon.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching