Holen Sie ausländische Vorsteuern jetzt zurück

Falls Sie im EU-Ausland betrieblich veranlasste Aufwendungen hatten, bei denen ausländische Mehrwertsteuer angefallen ist, können Sie sich diese erstatten lassen. Früher musste man sich an die einzelnen Staaten wenden, seit 2010 läuft das elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).

Achtung – Terminsache: Der Antrag ist fristgebunden bis 30. September 2014 (§ 61 Abs. 2 UStDV). Schieben Sie die Antragstellung nicht auf den letzten Drücker hinaus, da Sie sich zuvor in dem BZSt-Onlineportal elektronisch registrieren müssen.

Hinweis: Einige EU-Mitgliedstaaten erstatten die Vorsteuer nur, falls diese bestimmte Mindestbeträge (zum Beispiel 500 oder 1.000 Euro) überschreitet. Näheres finden Sie in einer so genannten „Präferenzliste“ zu den einzelnen EU-Staaten auf der Homepage des Bundeszentralamtes. So vermeiden Sie, dass Sie sich z. B. wegen Vorsteuern in Höhe von 200 Euro unnütze Arbeit machen, wenn der betreffende Staat solche Kleinbeträge gar nicht erstattet.

Beispiel: Die X-GmbH aus Berlin hat 2013 an einer Messe in Wien teilgenommen. Hierbei wurden der X-GmbH österreichische Mehrwertsteuer in Höhe von 2.000 Euro für Messekosten, Bewirtungen und Übernachtungen in Rechnung gestellt. Die GmbH kann sich diese Vorsteuern über das Bundeszentralamt vom österreichischem Fiskus erstatten lassen.

Tipp: In der Suchmaschine folgende Suchwörter eingeben: „Vorsteuervergütung, BZSt“ Gehen Sie dann auf die Seite für „inländische Unternehmen“.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching