Homeoffice: Vermietungsverluste nicht abzugsfähig

Vermieten Sie Immobilien, können Sie Verluste – abgesehen von einigen Ausnahmen – absetzen, weil das Finanzamt zu Ihren Gunsten vermutet, dass Sie die Absicht haben, Einkünfte zu erzielen.

Nicht so beim Homeoffice: Bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber muss der Mitarbeiter eine detaillierte Prognose vorlegen, wie er in die schwarzen Zahlen kommen will. Sonst erkennt das Finanzamt Verluste nicht an.

Beispiel: Der Arbeitgeber ist einverstanden, das Arbeitszimmer des Arbeitnehmers für 200 Euro im Monat anzumieten. Diese 200 Euro, die er dem Arbeitnehmer zahlt, sind kein Arbeitslohn, sondern Vermietungseinkünfte. Seine Kosten kann der Mitarbeiter dagegen rechnen. Das sind zum Beispiel Abschreibungen, Zinsen und Erhaltungsaufwand.

Macht der Arbeitnehmer dabei Verluste, wird es schwierig – Beispiel: Der Arbeitnehmer renoviert sein Haus für 200.000 Euro. Davon entfallen zehn Prozent auf das Arbeitszimmer. Dadurch rutscht er in die tiefroten Zahlen. Das wird das Finanzamt nicht anerkennen. (FG Köln, 12.02.20, 5 K 2225/18, Lexinform 5023262)

Erfreuliche Nebenwirkung:
 Wenn das Finanzamt Ausgaben nicht anerkennt, muss der Arbeitnehmer die Miete vom Arbeitgeber dann auch nicht versteuern.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching