Beauftragen Sie jemanden mit Dienstleistungen, die „normalerweise vom Steuerpflichtigen selbst oder anderen Haushaltsangehörigen erledigt werden“, können Sie 20 Prozent der Ausgaben direkt von Ihrer Einkommenssteuerschuld abziehen.
Das Bundesfinanzministerium ist der Meinung, dass nur Tätigkeiten wie „Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung der Räume, die Pflege des Garten oder Pflege und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen“ hätten begünstigt werden sollen.
Im Gesetz steht das freilich nirgendwo so abschließend drin. Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass Hunde spazieren führen oder generell die Betreuung von Haustieren keine haushaltsnahe Dienstleistung sein soll.
Das oberste Steuergericht sieht das aber anders und urteilte nun: „Nach diesen Grundsätzen ist auch die Versorgung und Betreuung eines Haustiers eine haushaltsnahe Dienstleistung.“ (BFH, 03.09.15, VI R 13/15, NWB 15, 3599)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried