IAB auch für überwiegend privat gefahrene Mitarbeiter-Autos

Sie können 40 Prozent der Kosten für den geplanten Kauf von Anlagegütern, wie z. B. einem Firmenwagen, bis zu drei Jahre vorher vom Gewinn abziehen (§ 7g EStG). Das geht, sofern Ihr Eigenkapital im Vorjahr maximal 235.000 Euro betrug und das Wirtschaftsgut ganz überwiegend (d. h. zu über 90 Prozent) betrieblich genutzt wird.

Nun stellt sich die Frage, ob das auch für Mitarbeiter-Dienstwagen gilt, wenn der Mitarbeiter das Auto über­wiegend privat fährt.

Antwort: Ja, das schadet nicht, denn aus Sicht des Unternehmens ist die Überlassung an den Mitarbeiter immer zu 100 Prozent betrieblich veran­lasst. Das ist logisch, denn das Gehalt ist ja auch Betriebsausgabe, wenn es der Mitarbeiter für private Zwecke verwendet.

Beispiel: Die X-GmbH mit 100.000 Euro Eigenkapital per Ende 2014 kauft 2015 einen Golf für 30.000 Euro netto für die Sekretärin. Diese nutzt den Wagen überwiegend für private Fahrten. Die X-GmbH kann in der Steuer­erklärung 2014 den Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von maximal 12.000 Euro (40 Prozent von 30.000 Euro) ansetzen, weil Mitarbeiter-Dienstwagen stets als 100 Prozent betrieblich genutzt gelten.

Übrigens: Für geleaste Autos gibt es keinen IAB, für kreditfinanzierte aber schon.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching