Im Einkommensteuergesetz gibt es allerlei Steuerermäßigungen, wenn man Kinderbetreuung beansprucht, Haushaltshilfen beschäftigt oder Handwerker beauftragt. Kurios dabei:
Fast alle Ermäßigungen gibt es nur, wenn Sie eine Rechnung erhalten, und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgt. Das kann per Überweisung oder – zum Beispiel bei Handwerkern – per EC-Gerät erfolgen. Beschäftigen Sie jedoch eine Putzhilfe oder Haushaltshilfe auf Minijobbasis, dürfen Sie diese bar bezahlen. In diesem Wirrwarr verhedderte sich eine Familie und hatte das Kindermädchen bar bezahlt. Ergebnis: Kein Steuerrabatt. Barzahlung macht den Steuerrabatt kaputt. Bloß, weil man die Putzfrau bar bezahlen darf, gilt das noch lange nicht für das Kindermädchen. (BFH, 18.12.14, III R 63/13, BStBl. II/15, 583)
Hier im Überblick:
- Kinderbetreuungskosten: Barzahlung steuerlich schädlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Absetzbar sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind.
- Haushaltshilfe als Minijobber: Barzahlung steuerlich OK (§ 35a Abs. 1 EStG). Direkter Steuer-Rabatt in Höhe von 20 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro.
- Reinigungsfirmen/Dienstleister rund ums (selbstgenutzte) Haus: Barzahlung steuerlich schädlich (§ 35a Abs. 2 EStG). Direkter Steuer-Rabatt in Höhe von 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro.
- Handwerker rund ums (selbstgenutzte) Haus: Barzahlung steuerlich schädlich (§ 35a Abs. 3 EStG). Direkter Steuer-Rabatt in Höhe von 20 Prozent der Kosten, maximal 1.200 Euro.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing