Im Zweifel muss die Kirche die Zugehörigkeit nachweisen

Wird ein deutsches Kind getauft, dann ist das nicht nur ein religiöser Akt, sondern auch ein Rechtsakt, mit dem die Kirchensteuerpflicht beginnt. Das wird in Deutschland aktenkundig, und somit lässt sich das relativ einfach klären, ob jemand katholisch, evangelisch oder konfessionslos ist.

Bei Zuzügen aus dem Ausland ist das schwierig: Im Zweifel muss dann die Kirche beweisen, dass jemand Kirchenmitglied ist.

Beispiel: Ein deutscher Arbeitgeber stellt einen Spanier ein und weiß zufällig, dass dieser jeden Sonntag in den katholischen Gottesdienst geht. Gleichwohl wünscht der Spanier, als konfessionslos angemeldet zu werden, damit er keine Kirchensteuer zahlen muss. Diesem Wunsch kann der Arbeitgeber problemlos nachgeben, denn im Zweifel müsste die Kirche nachweisen, dass er in Spanien getauft wurde und dadurch Mitglied der katholischen Kirche geworden ist. (FG München, 17.12.14, 1 K 1107/11, EFG 15, 759, rkr.)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

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