Immobilien vom Ehepartner abkaufen: Spielt das Finanzamt mit?

Folgenden Tipp hat ein Mandant im Internet gefunden: Die Ehepartner kaufen sich wechselseitig (also kreuzweise) ihre Immobilien ab, um mit der Abschreibung von vorne beginnen zu können. „Funktioniert das?“, wollte er von uns wissen.

Bemerkung vorab: Sinnvoll ist das nur mit Immobilien, die man schon länger als zehn Jahre besitzt, denn sonst würde ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anfallen. Grundsätzlich kann das Finanzamt nichts dagegen sagen, wenn man seinem Ehepartner eine Wohnung abkauft. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO liegt nur dann vor, wenn eine Maßnahme wirtschaftlich hochgradig merkwürdig oder sinnlos ist und den einzigen Zweck hat, Steuern zu sparen. Aber wenn eine Frau ihrem Mann eine Immobilie abkauft – was spricht dagegen? Man kann z. B. sagen „Wir wollten, dass meine Frau auch Immobilienbesitz bildet“. Das ist kein Problem.

Schwierig wird es beim kreuzweisen Verkauf von Immobilien, auf den die Frage abzielte: 
Also der Mann kauft seiner Frau Immobilien ab und die Frau ihrem Mann. Was will man da für eine wirtschaftliche Begründung bringen? Wenn einem da kein zündendes Argument einfällt, könnte es tatsächlich Schwierigkeiten mit der steuerlichen Anerkennung geben.

Fazit: Kauf vom Ehegatten: ja, (sofern zehn Jahre Haltedauer erreicht). Sich kreuzweise die Immobilien gegenseitig abkaufen: nein. Da hätten wir Bauchschmerzen. (Mit ein oder zwei Jahren Pause dazwischen könnte das schon eher klappen.)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching