Immobilien-Zwangsversteigerung gilt als Veräußerung

Wenn man zwangsweise enteignet wird (z. B. im Rahmen einer städtebaulichen Umlage), gilt das nicht als Veräußerung im Sinne von 23 EStG.

Die Zwangsversteigerung gilt jedoch durchaus als Veräußerung: Das gilt auch dann, wenn die Zwangsversteigerung – wie das der Regelfall ist – gegen den Willen des Eigentümers erfolgt.

Beispiel: X hat 2014 ein Grundstück für 200.000 Euro gekauft, das 2022 gegen seinen Willen versteigert wird. Versteigerungserlös 300.000 Euro. Er muss 100.000 Euro Veräußerungsgewinn versteuern. (FG Düsseldorf, 28.04.21, 2 K 2220/20 E)

Anschaffung in einer Zwangsversteigerung: Bezüglich der Anschaffung ist die Abgabe des Meistgebots maßgeblich.

Beispiel: Y gibt am 2. August 2015 das Meistgebot in einer Zwangsversteigerung ab und erhält den Zuschlag. Er muss bis zum 3. August 2025 warten, wenn er steuerfrei verkaufen will.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching