Wenn man zwangsweise enteignet wird (z. B. im Rahmen einer städtebaulichen Umlage), gilt das nicht als Veräußerung im Sinne von 23 EStG.
Die Zwangsversteigerung gilt jedoch durchaus als Veräußerung: Das gilt auch dann, wenn die Zwangsversteigerung – wie das der Regelfall ist – gegen den Willen des Eigentümers erfolgt.
Beispiel: X hat 2014 ein Grundstück für 200.000 Euro gekauft, das 2022 gegen seinen Willen versteigert wird. Versteigerungserlös 300.000 Euro. Er muss 100.000 Euro Veräußerungsgewinn versteuern. (FG Düsseldorf, 28.04.21, 2 K 2220/20 E)
Anschaffung in einer Zwangsversteigerung: Bezüglich der Anschaffung ist die Abgabe des Meistgebots maßgeblich.
Beispiel: Y gibt am 2. August 2015 das Meistgebot in einer Zwangsversteigerung ab und erhält den Zuschlag. Er muss bis zum 3. August 2025 warten, wenn er steuerfrei verkaufen will.