Manchmal spart man Schenkungsteuer oder Einkommensteuer, wenn man nicht direkt schenkt oder verkauft, sondern eine Schenkung dazwischenschaltet.
Beispiel: Der Großvater will dem Enkelkind 400.000 Euro schenken. Schenkt er dem Enkel direkt, fällt eine Steuer von 22.000 Euro an (elf Prozent von 200.000 Euro), weil ein Enkel nur 200.000 Euro Freibetrag hat. Schenkt er das Geld zuerst seinem Sohn und dieser schenkt es an sein Kind weiter, fällt keine Steuer an.
Beispiel zwei: Die Mutter möchte eine GmbH-Beteiligung
verkaufen. Sie schenkt je 1/3 dieser Beteiligung zuerst ihren Kindern.
Und die Kinder verkaufen die Beteiligung dann weiter. Dadurch fällt der
Veräußerungsgewinn bei den Kindern statt bei der Mutter an.
Wird so etwas vom Finanzamt anerkannt? Ja,
wenn der Beschenkte völlig frei ist und sich selber entscheiden kann,
ob er wirklich weiter verschenken/verkaufen will oder nicht. Darin liegt
natürlich ein Risiko. Der Sohn aus Beispiel eins könnte natürlich
sagen: „Super, ich habe jetzt 400.000 Euro, die behalte ich“. Dieses
Risiko muss man eingehen. Denn wenn man den Beschenkten im selben
Notarvertrag zur Weiterschenkung verpflichtet, erkennt das Finanzamt
diesen Zwischenschritt nicht an und simuliert die direkte Schenkung an
den Endbegünstigten. Allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
Schritt eins und Schritt zwei genügt aber noch nicht, um von einem
„Gestaltungsmissbrauch“ auszugehen. (BFH, 17.04.18, IX R 19/17, BFH/NV
18, 1081)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching