Ins Fahrtenbuch müssen alle Einzelbelege je Fahrzeug

Fahrtenbuchmethode setzt Einzelbeleg-Erfassung je Fahrzeug voraus: Ein Arbeitnehmer eines großen Konzerns hatte einen Dienstwagen, den er auch privat fahren durfte. Um der Ein-Prozent-Regel zur Besteuerung des Privatanteils zu entgehen führte er ein Fahrtenbuch.

In der Konzernbuchhaltung wurden die Aufwendungen für Kraftfahrzeug, Steuern und Versicherung aber nicht individuell verbucht, sondern den Fahrzeugen pauschal nach einer konzerninternen Verrechnungsmethode zugeordnet.

Grund genug für das Finanzamt, das Fahrtenbuch als „nicht ordnungsgemäß“ zu verwerfen: „Das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, wurde nicht erfüllt, da die Kostensätze nicht mit individuell ermittelten Werten mitgeteilt werden.“. (FG München, 29.01.18, 7 K 3118/16, DStRE 19, 539)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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