Instandhaltungsrücklage reduziert Grunderwerbsteuer nicht

Beim Kauf von Immobilien wird meist alles Mögliche mitverkauft, was nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, so wie etwa Möbel, Einbauküchen, Markisen oder Heizöl. Bisher ging man davon aus, dass man beim Kauf einer Eigentumswohnung auch die Instandhaltungsrücklage herausrechnen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt allerdings gekippt. Man kann sie nicht herausrechnen. (BFH, 16.09.20, II R 49/17)

Genereller Tipp: Bleiben Sie im Notarvertrag auf dem Teppich. Wer einer völlig abgewohnten Uraltküche 10.000 oder gar 20.000 Euro Wert zuschreibt, riskiert nicht nur die Nichtanerkennung, sondern womöglich sogar noch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Lohnt sich das wegen ein paar hundert Euro Grunderwerbsteuerersparnis?

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