Eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz ermöglicht es Ihnen, betriebliche Veräußerungsgewinne (vor allem aus Immobilien) auf eine neue Immobilie zu übertragen (§ 6b EStG). Sie müssen aber innerhalb von vier Jahren bauen oder kaufen.
Falls eine solche Frist bei Ihnen im Bilanzjahr 2020 ausgelaufen wäre, bekommen Sie jetzt noch einmal bis Ende 2022 Zeit. Falls die Rücklage 2021 aufgelöst werden müsste, wird die Frist um ein Jahr verlängert, also ebenfalls bis 2022.
Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) verlängert: Auch § 7g EStG, der Ihnen erlaubt, Investitionen in bewegliche Anlagegüter schon drei Jahre vorher zu 40 Prozent (oder neuerdings zu 50 Prozent) abzuschreiben, verlangt eine Investition innerhalb einer bestimmten Frist. Hier sind es eigentlich drei Jahren. Falls diese Frist bei Ihnen 2021 auslaufen würde, können Sie – steuerunschädlich! – auch erst 2022 investieren, wenn Sie wollen.