Ist Ihr freier Mitarbeiter wirklich selbständig?

Wenn Sie freie Mitarbeiter oder Auftragnehmer beschäftigen und mit diesen Rechnungsstellung mit Mehrwertsteuer vereinbaren, ist fraglich, ob Finanzamt und Krankenkasse diesem Vertrag folgen werden.

Ein wichtiges Merkmal eines Scheinselbständigen ist, dass er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Das ist aber nicht alleine entscheidend. Ein Kellner, der in drei Gasthäusern arbeitet, ist trotzdem ein Angestellter.

Ein echter Selbständiger muss

  • hinsichtlich Ort und Zeit unabhängig sein,
  • einen bestimmten Erfolg schulden und
  • er darf vor allem nicht wie ein Zahnrädchen in die betriebliche Organi­sation eingebunden sein.

Indizien für eine Scheinselbständigkeit sind dies: Wer Anweisungen erteilt oder entgegennimmt, ist typischerweise Arbeitnehmer. Ganz schlecht sind auch E-Mail-Adressen mit Domain des Auftraggebers und Telefondurchwahlnummern für einen angeblich „selbständigen“ Mitarbeiter.

Arbeitsrechtliche Folgen: Wenn ein angeblicher Selbständiger als Scheinselbständiger und damit als Arbeitnehmer eingestuft wird, hat derjenige Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie bezahlten Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr und es greift das Kündigungsschutzgesetz.

Dass ein angeblicher Selbständiger jahrelang die Einstufung als Selbständiger mitgemacht und davon profitiert hat, nützt dem Auftraggeber im Ernstfall gar nichts.

Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen:
Die Krankenkasse fordert von Ihnen die vollen Sozialabgaben nach, und zwar Arbeitgeber- plus Arbeitnehmerbeitrag, das sind etwa 40 Prozent. Bei 4.000 Euro brutto sind das etwa 20.000 Euro pro Jahr, bei vier Jahren Prüfungszeitraum 80.000 Euro – sofort zur Zahlung fällig.

Können Sie den Arbeitnehmerbeitrag vom Arbeitnehmer zurückfordern? Nein, Sie können den Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug vom Lohn geltend machen (§ 28 g Satz 2 SGB IV). Ist derjenige gar nicht mehr bei Ihnen tätig, scheidet eine Zahlungspflicht des Arbeitnehmers aus. Und selbst, wenn der noch bei Ihnen ist, können Sie den unterbliebenen Abzug nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachholen. Danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das ist bei Scheinselbständigkeit aber so gut wie nie der Fall (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Steuerliche Folgen: Hat der „Selbständige“ Rechnungen mit Mehrwert­steuer gestellt, wird Ihnen der Vorsteuerabzug gestrichen. Denn Arbeitnehmer können keine Mehrwertsteuer ausweisen. Außerdem wird Lohnsteuer nachgefordert.

Wie können Sie verbindlich klären, ob Ihr Selbständiger auch als Selbständiger anerkannt wird? Bezüglich der Sozialversicherung fragen Sie die zuständige Krankenkasse (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV) oder machen Sie ein Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung. Wegen der steuerlichen Seite können Sie eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) beim Finanzamt stellen.

Fazit: Gehen Sie kein Risiko ein. Wenn ein Auftragnehmer nicht glasklar als Selbständiger zu erkennen ist (oft reicht zur Beantwortung dieser Frage schon der gesunde Menschenverstand: Sekretärinnen, Kellner oder Putzfrauen sind eben keine Unternehmer.), dann melden Sie denjenigen lieber gleich bei der Krankenkasse als Arbeitnehmer an. Das bedeutet zwar höhere Kosten für Sie und weniger netto für den Arbeitnehmer, aber Risiken haben Sie dadurch vermieden. Und diese Risiken treffen fast ausschließlich Sie als Auftraggeber und fast nie den Selbständigen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching