Jahressteuergesetz 2019 im Entwurf vorgelegt

„Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität“ ist der sperrige Name, unter dem die Bundesregierung am 31. Juli 2019 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 vorgelegt hat, der allerdings auch alles Mögliche andere enthält, was nichts mit Elektromobilität zu tun hat.

Thema Grunderwerbsteuer nun ausgelagert: Wenn man eine Gesellschaft mit wertvollem Grundbesitz kauft, konnte man bisher durch bestimmte Gestaltungen die Grunderwerbsteuer vermeiden. Das soll künftig erschwert werden. Das wurde nun in ein separates Gesetz gepackt.

Geplante Einschränkung bei Benzingutscheinen weggefallen: Bei Benzingutscheinen und Guthabenkarten bleibt alles, wie es ist. Die zuvor diskutierten Einschränkungen sind nicht mehr im Gesetzesentwurf enthalten.

Steuererleichterungen bei Jobtickets: Bereits seit Jahresbeginn wurde die Überlassung von Fahrkarten zusätzlich zum Gehalt steuerfrei gestellt. Künftig soll auch die Gehaltsumwandlung möglich sein, dann allerdings nicht steuerfrei, sondern mit 25 Prozent Pauschalsteuer.
Verpflegungsmehraufwand: Ab 2020 soll die 12-Euro-Pauschale auf 14 Euro angehoben werden und die 24-Euro-Pauschale auf 28 Euro.

Elektrofahrzeuge: Die Halbierung der Ein-Prozent-Regel war ursprünglich nur geplant für Autos, die im Zeitraum 2019 bis 2021 gekauft oder geleast werden. Das wird jetzt bis Ende 2030 verlängert. Hybrid-Fahrzeuge müssen allerdings eine erhöhte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs schaffen: Mindestens 60 Kilometer (Anschaffung vom 01.01.22 bis 31.12.24), bzw. 80 Kilometer (Anschaffung vom 01.01.25 bis 31.12.30). Bei Anschaffung 2019 bis 2021 reicht noch eine Mindestreichweite von 40 Kilometern. Nach wie vor gibt es keine PS- oder Preisgrenze. Auch der 700-PS-Hybrid-Porsche wird subventioniert.

Privates E-Autos aufladen in der Firma: Bisher schon war es steuerfrei, wenn ein Arbeitnehmer sein privates Auto auf dem Betriebsgelände auflädt. Die Steuerbefreiung soll nun bis Ende 2030 verlängert werden.

Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge mit max. 7,5 Tonnen: Hier wird es eine 50-prozentige Sonderabschreibung für Lieferfahrzeuge geben, die nach 2019 angeschafft werden und ausschließlich durch Elektroantrieb angetrieben werden. Hier gibt es keine Förderung von Hybriden.

Steuerfreie Überlassung eines Fahrrads: Das wird bis Ende 2030 verlängert.

Weiterbildungsleistungen werden steuerbefreit: Das betrifft in der Praxis vor allem solche Maßnahmen, die nicht direkt mit dem Beruf des Arbeitnehmers zu tun haben. Berufliche Kurse stellen ja sowieso keinen Arbeitslohn dar und sind schon immer steuerfrei gewesen. Gemeint sind hier Leistungen die „der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen“. Achtung: Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Beispiel: Chef schickt Mitarbeiter zu Wohlfühlseminar auf Mallorca: Das ist nach wie vor steuerpflichtig.

Verbilligte Mitarbeiterwohnungen: Es reicht künftig aus, wenn der Arbeitgeber zwei Drittel der ortsüblichen Miete verlangt. Der Arbeitnehmer hätte bisher 1/3 Nachlass versteuern müssen, in Zukunft nichts mehr. Die Miete darf aber höchstens 20 Euro kalt pro Quadratmeter betragen.

Tausch Betreuung gegen Zimmer: Der typische Fall, an den hier gedacht wurde, ist folgender: Ein älterer Mensch überlässt ein Zimmer, zum Beispiel an einen Studenten. Der Student kümmert sich im Gegenzug um den Senior. Der Wohnungsinhaber kann den Untermieter auch noch extra bezahlen, aber maximal 450 Euro im Monat. Wohnungsüberlassung und Betreuungsleistung bleiben steuerfrei.

Hinweis: Das Gesetz enthält noch zahlreiche weitere Regelungen – wir haben hier nur die wichtigsten dargestellt.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching