„Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität“ ist der sperrige Name, unter dem die Bundesregierung am 31. Juli 2019 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 vorgelegt hat, der allerdings auch alles Mögliche andere enthält, was nichts mit Elektromobilität zu tun hat.
Thema Grunderwerbsteuer nun ausgelagert: Wenn man eine
Gesellschaft mit wertvollem Grundbesitz kauft, konnte man bisher durch
bestimmte Gestaltungen die Grunderwerbsteuer vermeiden. Das soll künftig
erschwert werden. Das wurde nun in ein separates Gesetz gepackt.
Geplante Einschränkung bei Benzingutscheinen weggefallen:
Bei Benzingutscheinen und Guthabenkarten bleibt alles, wie es ist. Die
zuvor diskutierten Einschränkungen sind nicht mehr im Gesetzesentwurf
enthalten.
Steuererleichterungen bei Jobtickets: Bereits
seit Jahresbeginn wurde die Überlassung von Fahrkarten zusätzlich zum
Gehalt steuerfrei gestellt. Künftig soll auch die Gehaltsumwandlung
möglich sein, dann allerdings nicht steuerfrei, sondern mit 25 Prozent
Pauschalsteuer.
Verpflegungsmehraufwand: Ab 2020 soll die 12-Euro-Pauschale auf 14 Euro angehoben werden und die 24-Euro-Pauschale auf 28 Euro.
Elektrofahrzeuge:
Die Halbierung der Ein-Prozent-Regel war ursprünglich nur geplant für
Autos, die im Zeitraum 2019 bis 2021 gekauft oder geleast werden. Das
wird jetzt bis Ende 2030 verlängert. Hybrid-Fahrzeuge müssen allerdings
eine erhöhte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des
elektrischen Antriebs schaffen: Mindestens 60 Kilometer (Anschaffung vom
01.01.22 bis 31.12.24), bzw. 80 Kilometer (Anschaffung vom 01.01.25 bis
31.12.30). Bei Anschaffung 2019 bis 2021 reicht noch eine
Mindestreichweite von 40 Kilometern. Nach wie vor gibt es keine PS- oder
Preisgrenze. Auch der 700-PS-Hybrid-Porsche wird subventioniert.
Privates E-Autos aufladen in der Firma:
Bisher schon war es steuerfrei, wenn ein Arbeitnehmer sein privates
Auto auf dem Betriebsgelände auflädt. Die Steuerbefreiung soll nun bis
Ende 2030 verlängert werden.
Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge mit max. 7,5 Tonnen:
Hier wird es eine 50-prozentige Sonderabschreibung für Lieferfahrzeuge
geben, die nach 2019 angeschafft werden und ausschließlich durch
Elektroantrieb angetrieben werden. Hier gibt es keine Förderung von
Hybriden.
Steuerfreie Überlassung eines Fahrrads: Das wird bis Ende 2030 verlängert.
Weiterbildungsleistungen werden steuerbefreit:
Das betrifft in der Praxis vor allem solche Maßnahmen, die nicht direkt
mit dem Beruf des Arbeitnehmers zu tun haben. Berufliche Kurse stellen
ja sowieso keinen Arbeitslohn dar und sind schon immer steuerfrei
gewesen. Gemeint sind hier Leistungen die „der Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen“. Achtung: Diese
Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Beispiel: Chef schickt Mitarbeiter zu Wohlfühlseminar auf Mallorca: Das
ist nach wie vor steuerpflichtig.
Verbilligte Mitarbeiterwohnungen:
Es reicht künftig aus, wenn der Arbeitgeber zwei Drittel der
ortsüblichen Miete verlangt. Der Arbeitnehmer hätte bisher 1/3 Nachlass
versteuern müssen, in Zukunft nichts mehr. Die Miete darf aber höchstens
20 Euro kalt pro Quadratmeter betragen.
Tausch Betreuung gegen Zimmer:
Der typische Fall, an den hier gedacht wurde, ist folgender: Ein
älterer Mensch überlässt ein Zimmer, zum Beispiel an einen Studenten.
Der Student kümmert sich im Gegenzug um den Senior. Der Wohnungsinhaber
kann den Untermieter auch noch extra bezahlen, aber maximal 450 Euro im
Monat. Wohnungsüberlassung und Betreuungsleistung bleiben steuerfrei.
Hinweis: Das Gesetz enthält noch zahlreiche weitere Regelungen – wir haben hier nur die wichtigsten dargestellt.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching