Jahressteuergesetz 2019: Wichtige Änderungen ab Januar 2020

Am 29. November hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet. Offiziell heißt es „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Das sind die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2020:

Benzingutscheine: Mitarbeiter können nach wie vor Sachbezüge bis 44 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Bisher war es auch möglich, einem Mitarbeiter zum Beispiel Geld zu geben, damit er damit tanken gehen kann. Das geht jetzt nicht mehr. Unverändert ist die Übergabe von Sachen begünstigt sowie Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Nach wie vor muss das „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden.

Beispiele:

  • Der Chef gibt dem Mitarbeiter 44 Euro in bar mit der Anweisung, damit tanken zu gehen: ab 2020 nicht mehr begünstigt.
  • Der Mitarbeiter erhält einen 44-Euro-Gutschein, der ausschließlich für Benzin bei Aral verwendet werden kann: weiterhin begünstigt.
  • Der Mitarbeiter erhält zwei Kästen Bier im Wert von 44 Euro: begünstigt.
  • Der Mitarbeiter betankt mit der Firmenkreditkarte sein Privatauto für 44 Euro: nicht mehr begünstigt, weil hier nicht sichergestellt ist, dass ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden.

Jobtickets: Spendieren Sie eine Bus- oder Bahnfahrkarte für den Weg in die Arbeit zusätzlich zum Arbeitslohn, ist diese komplett steuerfrei. Bei Gehalts­umwandlungen können Sie die Tickets mit 25 Prozent pauschal besteuern.

Verpflegungspauschalen: Die 24-Euro-Pauschale erhöht sich ab 2020 auf 28 Euro und die Zwölf-Euro-Pauschale auf 14 Euro. Die 28-Euro-Pauschale gilt für Abwesenheit von 24 Stunden (also für Zwischentage bei mehrtägigen Dienstreisen), die künftige 14-Euro-Pauschale für An- und Abreisetage und für eintägige Dienstreisen mit mehr als acht Stunden Abwesenheit. Der Arbeitnehmer muss – wie bisher – außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner normalen Tätigkeitsstätte beruflich tätig sein.

Dienstwagensteuer 0,25 Prozent für günstige E-Autos: Hier wurde der geldwerte Vorteil sogar auf 1/4 Prozent herabgesetzt. Das sind Autos mit null Kohlendioxidemissionen und Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro. Bei Hybrid-Autos und Elektrofahrzeugen ab 40.000 Euro bleibt es bei einer halbierten Ein-Prozent-Regelung (bei Anschaffung ab 2019).

Lieferwagen: Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (wie im Regierungsentwurf vorgesehen), sondern allgemein Elektro-Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder berechtigen bei Anschaffung ab 2020 zu 50 Prozent Sonderabschreibung. Elektro-Nutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden. Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindesttransportvolumen von 1 Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilo.

Fahrräder: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder oder normale Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist das steuerfrei. Wenn der Unternehmer sein Fahrrad privat nutzt, muss er keinen Entnahmewert versteuern. Bei Übereignung von Fahrrädern: Diese kann künftig mit 25 Prozent pauschaliert werden.

Wohnungsüberlassung: Überlassen Sie einem Mitarbeiter eine Wohnung zu mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete, dann muss der Mitarbeiter nichts versteuern. Bisher war jeder Rabatt vom ortsüblichen Preis steuerpflichtig. Achtung: Das gilt nicht für Überlassungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Förderung alternativer Wohnformen: Im Gesetzesentwurf war eine Idee enthalten, dass es steuerfrei sein soll, wenn ein Student bei einem älteren Menschen wohnt und sich gegen Mietverzicht um diesen kümmern. Das wurde gestrichen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching