Am 29. November hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet. Offiziell heißt es „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Das sind die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2020:
Benzingutscheine: Mitarbeiter können nach wie vor Sachbezüge
bis 44 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Bisher war es auch möglich,
einem Mitarbeiter zum Beispiel Geld zu geben, damit er damit tanken
gehen kann. Das geht jetzt nicht mehr. Unverändert ist die Übergabe von
Sachen begünstigt sowie Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich
zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Nach wie vor muss
das „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden.
Beispiele:
Jobtickets: Spendieren Sie eine Bus- oder Bahnfahrkarte für
den Weg in die Arbeit zusätzlich zum Arbeitslohn, ist diese komplett
steuerfrei. Bei Gehaltsumwandlungen können Sie die Tickets mit 25
Prozent pauschal besteuern.
Verpflegungspauschalen: Die
24-Euro-Pauschale erhöht sich ab 2020 auf 28 Euro und die
Zwölf-Euro-Pauschale auf 14 Euro. Die 28-Euro-Pauschale gilt für
Abwesenheit von 24 Stunden (also für Zwischentage bei mehrtägigen
Dienstreisen), die künftige 14-Euro-Pauschale für An- und Abreisetage
und für eintägige Dienstreisen mit mehr als acht Stunden Abwesenheit.
Der Arbeitnehmer muss – wie bisher – außerhalb seiner Wohnung und
außerhalb seiner normalen Tätigkeitsstätte beruflich tätig sein.
Dienstwagensteuer 0,25 Prozent für günstige E-Autos:
Hier wurde der geldwerte Vorteil sogar auf 1/4 Prozent herabgesetzt.
Das sind Autos mit null Kohlendioxidemissionen und Bruttolistenpreis
unterhalb von 40.000 Euro. Bei Hybrid-Autos und Elektrofahrzeugen ab
40.000 Euro bleibt es bei einer halbierten Ein-Prozent-Regelung (bei
Anschaffung ab 2019).
Lieferwagen: Nicht nur
Elektrolieferfahrzeuge (wie im Regierungsentwurf vorgesehen), sondern
allgemein Elektro-Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene
Lastenfahrräder berechtigen bei Anschaffung ab 2020 zu 50 Prozent
Sonderabschreibung. Elektro-Nutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der
EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3, die ausschließlich durch Elektromotoren
angetrieben werden. Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem
Mindesttransportvolumen von 1 Kubikmeter und einer Nutzlast von
mindestens 150 Kilo.
Fahrräder: Wenn Sie Ihren
Mitarbeitern Elektrofahrräder oder normale Fahrräder zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist das steuerfrei. Wenn
der Unternehmer sein Fahrrad privat nutzt, muss er keinen Entnahmewert
versteuern. Bei Übereignung von Fahrrädern: Diese kann künftig mit 25
Prozent pauschaliert werden.
Wohnungsüberlassung: Überlassen
Sie einem Mitarbeiter eine Wohnung zu mindestens 2/3 der ortsüblichen
Miete, dann muss der Mitarbeiter nichts versteuern. Bisher war jeder
Rabatt vom ortsüblichen Preis steuerpflichtig. Achtung: Das gilt nicht
für Überlassungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.
Förderung alternativer Wohnformen:
Im Gesetzesentwurf war eine Idee enthalten, dass es steuerfrei sein
soll, wenn ein Student bei einem älteren Menschen wohnt und sich gegen
Mietverzicht um diesen kümmern. Das wurde gestrichen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld