Arbeitnehmern auf Dienstreisen können Sie Verpflegungspauschalen auszahlen. Falls der Arbeitnehmer jedoch auf Ihre Kosten Mahlzeiten erhält, können Sie nicht die volle Verpflegungspauschale auszahlen.
Für kostenlos überlassene Mahlzeiten muss wie folgt gekürzt werden: Frühstück 4,80 Euro, Mittagessen und Abendessen jeweils 9,60 Euro.
Was gilt bei Flugreisen? Hier hatte letztes Jahr ein BMF-Schreiben für Aufregung gesorgt, in dem behauptet wurde, dass auch Mahlzeiten an Bord eines Flugzeugs oder in der Flughafen-Lounge als solche Mahlzeit gelten, wegen derer die Verpflegungspauschale gekürzt werden muss. Und das selbst bei kleinen Snacks. (BMF, 24.10.14, BStBl. I 14, 1412 Rz. 74)
Nun rudert das Finanzministerium zurück: An Bord eines Flugzeugs gilt Folgendes nicht als Mahlzeit, sodass keine Kürzung der Verpflegungspauschale vorgenommen werden muss: Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien. Gleiches gilt bei Zug- und Schiffsreisen. (BMF, 19.05.15, Schreiben an IHK u. a.)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching