Die deutschen Finanzämter sind überkritisch, was die Adressangabe auf Rechnungen angeht. Ein Unternehmen hatte Rechnungen und Leistungen erhalten von einer GmbH, die unter der angegebenen Adresse zwar im Handelsregister eingetragen war, dort aber gar kein „richtiges“ Büro hatte.
Vielmehr war die Büroadresse der Sitz einer Kanzlei, die so genannte Domiziladresse für zahlreiche weitere Firmen war. Das Finanzamt kam daher mit dem Totschlagsargument „Briefkastenfirma“ und strich den Vorsteuerabzug.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das Finanzamt jedoch zurechtgewiesen und den Vorsteuerabzug gewährt. Begründung der Richter:
Unser Rat: Es ist anzunehmen, dass der Bundesfinanzhof die Sache ähnlich großzügig beurteilen wird, aber keineswegs garantiert. Wenn es um Rechnungen mit hohen Mehrwertsteuerbeträgen geht, kann es daher nicht schaden herauszufinden, ob der Absender an dieser Adresse tatsächlich wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld