Jetzt gibt’s Details zur Steuer bei Elektro- und Hybridautos

Elektroautos sollen steuerlich gefördert werden. Zu diesem Zweck wird – beginnend ab dem Steuerjahr 2013 – die Ein-Prozent-Regel für Elektro­autos gemindert, indem der Listenpreis maximal um 10.000 Euro niedriger angesetzt werden kann.

Konkret: Es können vom ursprünglichen Listenpreis je Kilowattstunde (kW/h) der Batterie 500 Euro abgezogen werden. Dieser Abzugs-Wert mindert sich bis 2022 jedes Jahr um 50 Euro, 2014 beträgt er also zum Beispiel nur noch 450 Euro je kW/h. Auch der Höchstbetrag sinkt jedes Jahr um 500 Euro. Für Autos mit Erstzulassung in 2014 können also maximal 9.500 Euro vom Listenpreis abgezogen werden.

Beispiel: X kaufte 2013 einen Tesla mit Bruttolistenneupreis 109.150 Euro. Die Batterie hat 85 kW/h. Eigentlich könnte er vom Bruttolistenneupreis 42.500 Euro abziehen (85 x 500 Euro), höchstens sind aber 10.000 Euro abzugsfähig. Es ergibt sich ein geminderter Bruttolistenneupreis von 99.100 Euro (abgerundet auf 100 Euro), der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt damit 991 Euro. Das aktuelle BMF-Schreiben enthält zahlreiche weitere Hinweise, zum Beispiel, was gilt wenn das Batteriesystem extra gemietet wird, wie gerundet und gerechnet werden muss und vieles mehr. (BMF, 05.06.14, BStBl. II 14, 835)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching