Ihr Vorteil: Beim Investitionsabzugsbetrag ändert sich ab dem Bilanzjahr 2016 einiges, weil man dann die geplante Investition gar nicht mehr benennen muss.
Bis einschließlich Bilanzjahr 2015 gelten aber noch die strengen alten Regeln: Hier verlangt das Finanzamt bei einer Betriebseröffnung und bei einer „wesentlichen Erweiterung“ sogar erhöhte Nachweise zum Glaubhaftmachen der Investitionsabsicht, wie zum Beispiel verbindliche Bestellungen. Bei einer „wesentlichen Betriebserweiterung“ sollen die strengen Maßstäbe allerdings nach einem aktuellen Urteil nicht mehr anzuwenden sein. Die bloße Benennung des geplanten Investitionsguts soll ausreichen – auch ohne Bestellung. (FG Rheinland-Pfalz, 20.08.15, 4 K 1297/14)
Zur Erinnerung: Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht Ihnen, 40 Prozent einer geplanten Investition bis zu drei Jahre vorher abzuschreiben – maximal jedoch 40 Prozent von 500.000 Euro, also 200.000 Euro. Das ist möglich bei einem Eigenkapital des Vorjahres bis 235.000 Euro.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim