Betriebsausflüge kosten viel Geld – doch wenn Sie es richtig machen, kosten die Ausflüge wenigstens keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung. Häufig kursieren jedoch beim Chef und im Lohnbüro Irrtümer, die zu vermeidbaren Steuerzahlungen führen.
Hier die häufigsten Irrtümer rund um den Betriebsausflug:
1. Bei der 110-Euro-Grenze kommt es auf die Kosten je Teilnehmer an: falsch. Es kommt auf die Kosten je Arbeitnehmer an. Dazu werden zunächst die Gesamtkosten durch die Anzahl der Teilnehmer dividiert und dann jedem Arbeitnehmer die von ihm mitgebrachten Teilnehmer (z. B. Frau und Kind) zugeordnet. Sie dürfen aber teilen durch die Anzahl der geplanten, nicht der tatsächlichen Teilnehmer. (FG Düsseldorf, 17.01.11, 11 K 908/10 L)
2. Die Kosten eines Betriebsausflugs sind nur bis zu einer bestimmten Obergrenze absetzbar: falsch. Die Kosten sind in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Bei über 110 Euro Kosten je Arbeitnehmer fällt für den Teil über 110 Euro aber Lohnsteuer an.
3. Die 110 Euro gelten netto: falsch. Das ist ein Brutto-Wert.
4. Man hat immer den vollen Vorsteuerabzug: nicht immer. Wenn die 110-Euro-Grenze überschritten ist, gibt es keinen Vorsteuerabzug. (BMF, 14.10.15)
5. Man darf inklusive einer Weihnachtsfeier nur zwei Betriebsausflüge machen: falsch. Sie können so viele Ausflüge machen, wie Sie wollen. Lohnsteuerfrei sind aber nur zwei pro Jahr möglich. Wenn Sie drei (oder mehr) Betriebsausflüge machen, suchen Sie sich den/die billigsten zum Versteuern aus. Die Steuer beträgt pauschal 25 Prozent – Sozialabgaben fallen nicht an.
6. Wenn je Arbeitnehmer 120 Euro Kosten anfallen, sind davon zehn Euro steuerpflichtig: stimmt – seit 2015. Denn seitdem sind die 110 Euro ein Freibetrag. Wenn pro Kopf mehr als 110 Euro anfallen, können Sie den überschießenden Betrag mit 25 Prozent relativ günstig pauschalieren (und als Betriebsausgabe absetzen).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim