Wenn jemand im Ausland tätig wird, dann stellt sich bei einer Kontrolle durch eine ausländische Behörde häufig die Frage, ob derjenige überhaupt korrekt bei der Sozialversicherung angemeldet ist. Um hier Klarheit zu schaffen, wurde schon 2010 die „A1-Bescheinigung“ eingeführt.
Beispiel: Ein Softwareunternehmen aus München schickt einen
Programmierer für einen Monat nach Salzburg, um dort ein
Softwareprojekt abzuwickeln. Er sitzt während dieser Zeit genauso am
Rechner in der Salzburger Firma wie deren österreichische Angestellten.
Kommt eine Kontrolle, muss der Mann diese A1-Bescheinigung vorweisen
können.
Achtung: Hat er die nicht, drohen Nachzahlungen an die ausländische (in diesem Fall: österreichische) Sozialkasse!
Erschwerung seit 1. Januar 2019:
Seitdem muss diese Bescheinigung für jeden konkreten Einsatz gesondert
beantragt werden, und das in elektronischer Form. Bis 30. Juni 2019
konnte dieser Antrag noch in begründeten Einzelfällen auf Papier
gestellt werden, das ist seit 1. Juli 2019 nicht mehr möglich.
Fazit: Schicken Sie Mitarbeiter auf Dienstreisen in andere
EU-Länder, sollten diese die elektronische A1-Bescheinigung vorweisen
können. Zuständig ist für privat Versicherte die Deutsche
Rentenversicherung, ansonsten ist die „deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland“ zuständig.
Ist das wirklich auch für kurze Dienstreisen erforderlich? Wahrscheinlich
wird es keine Probleme mit den Sozialkassen geben, wenn ein
Vertriebsmitarbeiter aus Baden-Baden einem Unternehmen in Straßburg ein
Gerät vorführt oder in Luxemburg an einem Meeting teilnimmt (wobei aber
ein Bußgeld droht). Kritisch sind vorwiegend die Fälle, wo jemand im
Ausland richtig „arbeitet“. Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt
für jede(!) Dienstreise diese Bescheinigung.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld