Jubiläumsrückstellung nur für sehr altgediente Mitarbeiter

Haben Sie in Ihrem Betrieb Mitarbeiter, die schon sehr lange bei Ihnen sind? Und haben Sie diesen womöglich schriftlich Zuwendungen für Dienstjubiläen zugesagt? Dann können und müssen Sie für Zuwendungen anlässlich des 15-jährigen Jubiläums (oder noch mehr) eine Rückstellung bilden.

Beachten Sie: Die Rückstellung ist nur möglich wenn

  • das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Rückstellungs­bildung mindestens zehn Jahre bestanden hat,
  • zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums eine Zugehörigkeit von mindestens 15 Jahren in Ihrem Unternehmen besteht
  • und die Zusage schriftlich erteilt wurde.

Maßgeblich sind auch nur Dienstzeiten ab 1993. Sie können die Rückstellung nur bilden, wenn wirklich mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist. Ist also damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen des Jubiläums wegen Alters oder Invalidität ausscheidet, kann man keine Rückstellung bilden. Man kann die Rückstellungen einzeln bewerten und muss sie dann mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzinsen oder man kann eine Pauschalwertermittlung vornehmen, die einer Tabelle zum unten genannten BMF-Schreiben angegeben ist. Dort ist sogar der Faktor angegeben für ein 60-jähriges Dienstjubiläum – für alle, die irgendwann einmal Fünfjährige eingestellt haben … (BMF, 08.12.08, BStBl. I 2008, 1013)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching