Es gibt allerlei Steuerbefreiungen und Möglichkeiten zur Steuerpauschalierung, die voraussetzen, dass die jeweilige Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Typisches Beispiel: Kindergartenzuschüsse.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin könnte 100 Euro pauschalversteuerten Kindergartenzuschuss bekommen. Bis jetzt hat sie keinen. Die Firma vereinbart mit ihr, dass das Bruttogehalt um 100 Euro herabgesetzt wird (das macht bei ihr etwa 60 Euro netto weniger aus) und sie dafür 100 Euro Kindergartenzuschuss bekommt. Laut Lohnsteuerrichtlinien (R3. 33 Abs. 5 S 2 LStR) wird das nicht anerkannt.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch geurteilt: Wenn man zuerst den
Arbeitslohn herabsetzt und anschließend freiwillige Leistungen gewährt,
so steht das der Steuerbefreiung (bzw. Pauschalierung) nicht entgegen.
(BFH, 01.08.19, VI R 32/18, DStR 19, 2247)
Hinweis: Mit
dem nächsten Lohnsteuerprüfer werden Sie natürlich trotzdem
Diskussionen haben, weil der sich an den Lohnsteuerrichtlinien
orientiert. Außerdem ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber das Gesetz
ändert, um diese Gestaltung unmöglich zu machen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching