Den Vorsteuerabzug können Sie nur aus einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen, die zehn gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale enthält (§ 14 Abs. 4 UStG).
Fehlt etwa die Rechnungsnummer, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug streichen. Geschieht das erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung, und geht es um hohe Rechnungsbeträge, können die Nachzahlungszinsen – sechs Prozent pro Jahr! – erheblich ins Gewicht fallen.
Kann man das rückwirkend noch reparieren? Kann man die Strafzinsen vermeiden, indem man Jahre später berichtigte Rechnungen ans Finanzamt schickt?
Darüber wird seit Jahren gestritten: Aktuell hat sich das Finanzgericht Münster mit dieser Frage befasst und ist der Meinung, dass man (immerhin!) im Einspruchsverfahren die korrigierten Rechnungen noch nachreichen kann, im finanzgerichtlichen Klageverfahren allerdings nicht mehr. (FG Münster, 10.12.15, 5 K 4322/12U, Revision zum BFH zugelassen)
Nun wird der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung wohl kippen: Der Ausschluss der Rückwirkung von Rechnungskorrekturen verstößt höchstwahrscheinlich gegen Europarecht. Dieser Meinung ist zumindest der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Yves Bot (Schlussanträge des Generalanwalts, 17.02.16, Rechtssache C-518/14 „Senatex GmbH“).
IZW gibt Ihnen deshalb zwei Ratschläge:
- Prüfen Sie gerade bei hohen Rechnungsbeträgen alle Rechnungsmerkmale sehr genau.
- Falls Sie sich bereits mit dem Finanzamt streiten, ob eine korrigierte Rechnung zurückwirkt in die Vergangenheit und damit die Nachzahlungszinsen beseitigt oder nicht, weisen Sie Ihren Steuerberater auf dieses Urteil und das Aktenzeichen beim EuGH (C-518/14 „Senatex GmbH) hin und halten Sie die Sache offen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld