Kann man Vermietungseinkünfte in einer GbR als Kapitaleinkünfte versteuern?

Folgende Anfrage erreichte mich neulich:

„Ich bin Gesellschafter einer GbR, die ein Gebäude bauen und vermieten will. Ich will der GbR ein Darlehen mit hohem Zinssatz geben. Dadurch will ich, dass die GbR niedrige Vermietungseinkünfte erzielt und ich hohe Kapitaleinkünfte mit nur 25 Prozent Steuer habe. Was meinen Sie?“

Meine Antwort war:

„Ihre Idee hört sich auf den ersten Blick sehr pfiffig an, aber leider nur auf den ersten Blick.

Ihre Zinseinnahmen werden vom Finanzamt gar nicht als Kapitaleinkünfte eingestuft werden. Es fallen nur solche Zinseinnahmen unter § 20 EStG, die keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. (§ 20 Abs. 8 EStG.)

In Ihrem Fall ist für die Zuordnung „der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung“ entscheidend (Schmidt-Kommentar zum EStG §20 Rz 254; §21 Rz 165). Die wirtschaftliche Veranlassung Ihres Darlehens ist die Erzielung von Mieteinkünften, daher ist das Darlehen und die Zinsen daraus den Vermietungseinkünften zuzuordnen. Aber selbst wenn man Kapitaleinkünfte sehen würde, würden Sie den Abgeltungssteuersatz dennoch nicht bekommen, weil diesen gibt es nicht für jemanden, der Geld an eine Gesellschaft verleiht, an der er selbst beteiligt ist. (§32d Abs. 2 Nr. c EStG)“

Fazit: Der „Trick“ wird leider nicht funktionieren.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching