Dieses BFH-Urteil kommt überraschend: Während ein Firmenwagen grundsätzlich – auch für mitarbeitende Angehörige – nach wie vor kein Problem ist, soll das beim Minijobber nicht gelten. Dann sei eine Auto-Überlassung „nicht fremdüblich“ und daher nicht anzuerkennen.
Aus dem Urteil: „Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte.“ (BFH, 21.12.17, III B 27/17, Beck RS 17, 141396)
Das heißt für Sie: Wenn Sie das trotzdem machen, und das Finanzamt das (z. B. bei einer Betriebsprüfung) aufgreift, wird es Ihnen die Kosten streichen. Und: Es ist nicht auszuschließen, dass – falls sich ein Prüfer den Vorgang ansieht – dieser für die Vergangenheit Steuernachzahlungen wegen der angeblich „unüblichen“ Dienstwagenüberlassung fordert.
Was gilt bei einer GmbH? Hier wird das Finanzamt wohl einfach auf das Angehörigenverhältnis zum Haupt-Gesellschafter abstellen.
Beispiel: Die X-GmbH (alleiniger Gesellschafter: Herr X) beschäftigt Frau X (nicht an der GmbH beteiligt) mit Minijob. Frau X erhält 300 Euro in bar und einen Ford Fiesta als Dienstwagen zur Privatnutzung (15.000 Euro Listenpreis). Macht in Summe 300 Euro + 150 Euro = 450 Euro. Die X-GmbH und Frau X stellen den Vertrag ab dem nächsten Monat wie folgt um: Frau X erhält 450 Euro Barlohn und muss den Fiesta in Zukunft privat bezahlen.
Anmerkung: Das FG Köln hat diese Gestaltung (Dienstwagen für Ehefrau mit Minijob) jüngst erst anerkannt – allerdings kannten die Kölner Richter das Urteil des BFH da wohl noch nicht. (FG Köln, 27.09.17, 3 K 2547/16)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering