Grundsätzlich gilt: Wer Handwerker, Putzfrauen Gärtner usw. im Privathaus beschäftigt, kann 20 Prozent von deren Kosten direkt von seiner Einkommensteuerschuld abziehen. (§ 35a EStG)
In einem aktuell entschiedenen Fall zahlte ein Kapitalanleger keine Einkommensteuer, sondern nur Abgeltungsteuer auf Dividenden und Gewinnausschüttungen.
Der Mann sagte – nicht ganz zu Unrecht: Ich habe auf diese Art und Weise 50.000 Euro Einkommensteuer in Form von Kapitalertragsteuer bezahlt, ich möchte den Rabatt für Handwerkerleistungen auch dafür.
Der Bundesfinanzhof entschied es abschlägig: Das geht nicht. (BFH, 28.04.20, VI R 54/17, DStR 20, 1668)