Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Wenn Sie Ihren Betrieb wegen Corona zusperren mussten und in dieser Zeit „Kurzarbeit Null“ hatten, so entsteht während dieser Zeit kein Urlaubs­anspruch für die Mitarbeiter.

Beispiel: Ein Mitarbeiter im Verkauf hat normalerweise 24 Tage Urlaubs­anspruch in Ihrem Betrieb. Januar und Februar war Ihr Geschäft wegen Corona-Lockdowns geschlossen und Sie haben „Kurzarbeit Null“ angeordnet. In diesen zwei Monaten entsteht kein Urlaubs­anspruch. Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters für 2021 beträgt daher nur 20 statt 24 Tage. (LAG Düsseldorf, 12.03.21, 6 Sa 824/20, Beck RS 21, 4281)

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