Kein Vorsteuerabzug bei Zahlungsverweigerung

Um den Vorsteuerabzug zu bekommen, muss man eine Rechnung nicht unbedingt sofort bezahlen. Rein formell reicht der Erhalt der Lieferung (bzw. Dienstleistung) und der Rechnung aus. Die Zahlung ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Wer allerdings dem Lieferanten von vornherein an­kündigt, dass er die Zahlung verweigern wird – zum Beispiel wegen Mängeln -, der hat von Anfang an keinen Vorsteuerabzug. (BFH, 09.04.14, XI B 10/14, BFH/NV 14, 1099)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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