Zahlen Sie etwas voraus für einen Zeitraum nach dem Bilanzstichtag, müssen Sie dafür eigentlich eine aktive Rechnungsabgrenzung „ARAP“ bilden.
Beispiel: Die Versicherungsprämie in Höhe von 2.000 Euro wird für ein Jahr im Voraus immer am 1. Juli bezahlt. 1.000 Euro betreffen einen Zeitraum nach dem Bilanzstichtag und können im aktuellen Wirtschaftsjahr noch nicht als Aufwand abgesetzt werden. Daher wird ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, der dann erst im nächsten Jahr aufwandswirksam aufgelöst wird. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass das bis zu der GWG-Grenze nicht notwendig ist. (BFH, 18.03.10, X R 20/09, DStRE 10, 1036)
Das gilt auch für die neue GWG-Grenze von 800 Euro: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass man dabei auf die jeweils aktuelle GWG-Grenze (derzeit 800 Euro) abstellen muss. (FG Baden-Württemberg, 08.11.19, 5 K 1626/19; Rev. anh.: BFH X R 34/19)
Beispiel: Angenommen, die Versicherungsprämie (zahlbar am 1. Juli) betrüge 1.600 Euro. Dann wären eigentlich 800 Euro abzugrenzen. Weil das aber geringfügig ist im Sinne dieses Urteils, können die 1.600 Euro bereits voll im alten Wirtschaftsjahr in den Aufwand gebucht werden.
Hinweis: Die 800 Euro gelten für jede einzelne Position. Wenn es also um 20 Autos geht mit jeweils 1.600 Euro Versicherungsprämie, dann ist trotzdem kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.