in aktuelles Urteil listet typische Fehler auf, die Arbeitgeber machen, wenn sie zusätzliche Leistungen zum Arbeitslohn gewähren, die steuerfrei oder pauschal besteuert sind.
Zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn: Kindergartenzuschüsse und Fahrtkostenzuschüsse kann man nur „zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn“ gewähren. Manche versuchen, diese Anforderung auszuhebeln, indem sie zuerst die Vergütung herabsetzen und anschließend in einem zweiten Schritt den Zuschuss draufpacken. Wird aber zuerst der Lohn reduziert, um ihn anschließend einen Tag später wieder heraufsetzen zu können, wird das nicht anerkannt.
Erholungsbeihilfen: Man kann pauschal versteuert maximal pro Jahr auszahlen: 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind. So etwas sollten Sie (nur) einmal jährlich zum Urlaub auszahlen, und sich bestätigen lassen, dass der Arbeitnehmer das zu Erholungszwecken verwendet. Das reicht aus als „Sicherstellung der Verwendung zu Erholungszwecken“, wie sie im Gesetz gefordert wird. Schwierig wird es allerdings, wenn Sie diese Beträge auf zwölf Monate verteilen. Keiner macht zwölfmal im Jahr Urlaub.
Werbeaufkleber: Auch so etwas wird von so genannten Profis gerne empfohlen. Der Arbeitnehmer soll sich ein Logo der Firma aufs Auto kleben und bekommt hierfür eine Extravergütung, die angeblich eine „sonstige Leistung“ und kein Arbeitslohn sein soll. Dadurch sollen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Auch so etwas wird meist nicht anerkannt.
Fazit: Treiben Sie die Tricks zum steuerfreien Auszahlen von Lohnbestandteilen nicht auf die Spitze, denn wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, spielen da weder Finanzämter noch Gerichte mit. (FG Rheinland-Pfalz, 23.11.16, 2 K 1180/16)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting