Ohne korrekte Rechnung im Sinne von § 14 UStG haben Sie keinen Vorsteuerabzug. Nun gibt es manche schlampigen Unternehmen, die es einfach nicht schaffen, eine ordnungsgemäße Rechnung zu schreiben.
Dürfen Sie dann, wenn Ihr Lieferant oder Dienstleister Ihnen keine Rechnung zukommen lässt, bloß den Mehrwertsteuerbetrag zurückhalten oder den kompletten Rechnungsbetrag?
Der Bundesgerichtshof entschied: So lange die Rechnung nicht vorgelegt wird, können Sie das (komplette) geschuldete Entgelt zurückhalten. (BGH, 26.06.14, VII ZR 247/13, BB 2014, 2387)
Ausnahmefall: Das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, gilt nicht, wenn zweifelhaft ist, ob der Vorgang überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld