Kleine Fotovoltaikanlagen fallen auf Wunsch aus der Steuer

Nachdem die Einspeisevergütungen in den letzten Jahren stark gesunken sind, kommt man, insbesondere bei Fremdfinanzierung einer Photovoltaikanlage, nur noch selten ins Plus.

Wenn Sie steuerliche Verluste geltend machen wollen, müssen Sie dem Finanzamt eine Prognose vorlegen, wie Sie es in die schwarzen Zahlen schaffen wollen. Das ist mit viel Arbeit und Diskussionen verbunden.

Arbeitsersparnis: Das Bundesfinanzministerium hat für Betreiber von kleinen Anlagen bis 10 kW ein Wahlrecht eingeführt: Sie können dem Finanzamt nun mitteilen, dass Sie die Anlage als „steuerlich neutral“ behandelt wissen wollen. (BMF, 02.06.21)

Folge: Sie können keine Verluste geltend machen, müssen aber auch keine Überschüsse versteuern. Auch wenn Sie die Anlage eines Tages einmal verkaufen, ist der Verkaufserlös steuerfrei.

Formfreie Erklärung: Sie senden eine E-Mail an das Finanzamt mit folgenden Angaben:

  • Leistung der Anlage,
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme,
  • Installationsort.
  • Und folgende Erklärung: „Hiermit nehme ich Bezug auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2021 (GZ IV C 6 S 2240/19/ 10006:006, DOK 2021/0627224) und erkläre, dass ich die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehme.“

IZW-Leserservice: Ein Merkblatt des bayerischen Landesamts für Steuern, dessen Inhalt auch in anderen Bundesländern gilt, finden Sie hier.

Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist getrennt hiervon zu betrachten. Sie können stets die Vorsteuer geltend machen. Für die Umsatzsteuer ist nämlich keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, sondern lediglich die Erzielung von Einnahmen. Oder: Falls Sie in eigener Person nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz machen, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dann müssen Sie auch keine Umsatzsteuererklärungen abgeben, bekommen allerdings auch keinen Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Anlage.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching