Kleine Kassenmängel: Gewinn darf nicht gleich geschätzt werden

Mängel in der Kassenbuchführung sind eine heikle Sache. Wenn die sich häufen, wird das Finanzamt Ihre Buchführung verwerfen und den Gewinn schätzen.

Aber: Kleine Mängel reichen dafür nicht aus, wie das Finanz­gericht Münster erst vor kurzem festgestellt hat. (FG Münster, 09.03.21, 1 K 3085/17, Beck RS 21, 7142)

Der Fall lag so: Ein Unternehmer hatte etwa 30.000 Euro Umsatz im Jahr. Der Prüfer stellte fest, dass an fünf Tagen gar keine Kassenumsätze erfasst wurden, das machte aber nur ungefähr 100 Euro vergessene Einnahmen aus. An neun Tagen wurden die Kassenbewegungen ein paar Tage zu spät eingetragen. Das reichte dem Prüfer, um die Kassenführung zu verwerfen und den Gewinn per Schätzung zu verdreifachen. Die Richter stoppten den über­eifrigen Betriebsprüfer mit drei Argumenten:

Geldverkehrsrechnung: Hier wird geprüft, ob die deklarierten Einkünfte überhaupt ausreichen, um die privaten Ausgaben begleichen zu können. Gibt jemand also pro Jahr 50.000 Euro aus und hat aber nur 30.000 Euro netto Einkommen, kann etwas nicht stimmen.

Richtsätze: Es gibt (öffentliche!) Richtsatzsammlungen. Nehmen wir an, in einer bestimmten Branche seien die Verkaufspreise üblicherweise das Doppelte der Einkaufspreise. Wenn jetzt jemand für 100.000 Euro Waren einkauft und nur für 150.000 Euro verkauft, dann kann etwas nicht stimmen. Im obigen Fall stimmte aber auch das.

Kleine Beträge und wenige Mängel: Sind die Mängel in Relation zu den gesamten Geschäftsvorfällen und vom Betrag her überschaubar, hat das Finanz­amt nicht das Recht, deshalb die ganze Kassenführung zu verwerfen.

Fazit: Achten Sie darauf, dass Ihre Kasse genau und richtig geführt wird. Lassen Sie sich aber wegen kleiner Kassenmängeln keine Schätzung Ihres Gewinns gefallen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching