Wer im Vorjahr maximal 22.000 Euro Umsatz gemacht hat und im aktuellen Jahr wahrscheinlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz machen wird, muss keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und muss auch keine abführen. Wermutstropfen: Man hat dann natürlich auch keinen Vorsteuerabzug. Die Anhebung der Grenze gilt ab 2020. Aber da sie sich auf das Vorjahr bezieht, gilt sie eben doch schon für 2019. (Änderung durch Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
Beispiel: Frau X betreibt ein Kosmetikstudio und hatte 2019 Bruttoeinnahmen (auf den Zufluss kommt es an) von 20.000 Euro. Dank der Anhebung der Grenze kann sie auch weiterhin als Kleinunternehmerin tätig bleiben, sofern sie 2020 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Bruttoumsatz machen wird.