Geschenke an Arbeitnehmer sind normalerweise lohnsteuerpflichtig. Es gibt aber allerlei Ausnahmeregelungen, die Geschenke steuerfrei stellen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Verkauf erhält im Februar folgende drei Dinge geschenkt:
Es gilt:
Aber: Das kann bei einer anderen Gestaltung schon wieder ganz anders aussehen. Im März erhält die Mitarbeiterin wegen hervorragender Arbeitsleistung eine Uhr im Wert von 200 Euro geschenkt. Es greift keiner der Ausnahmetatbestände, die Uhr ist voll steuerpflichtig (allerdings Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent (§ 37b EStG) plus Sozialversicherung möglich).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching