Kosten auch bei geerbtem oder geschenktem Haus abziehbar

Erben Sie eine Immobilie oder bekommen Sie eine geschenkt, so müssen Sie nichts bezahlen. Kosten fallen trotzdem an (z. B. fürs Grundbuch, für den Notar usw.). Erfreulich für Sie: Die Finanzämter haben den Steuerabzug solcher Kosten früher abgelehnt, doch das hat sich inzwischen geändert.

Zwar kann man diese Kosten nicht sofort geltend machen, aber als Abschreibung über die Restnutzungsdauer des Hauses verteilt.

Beispiel: Karla erbt 2012 ein Mietshaus (Baujahr 1972) und hat 3.000 Euro Kosten für Anwalt, Notar, Grundbuchamt. Das Haus hat eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. 40 Jahre davon sind seit 1972 schon abgelaufen – Restnutzungsdauer somit zehn Jahre. Karla kann pro Jahr 300 Euro absetzen.

Wohlgemerkt: Das geht nur bei vermietetem Grundeigentum. (BFH, 09.07.13, IX R 43/11, DStR 13, 1984)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching