Wenn man sich niedrige Zinsen sichern will, sich aber nicht auf fünf oder zehn Jahre festlegen, dann bieten einem die Banken gerne einen Zins-Swap an. Aber auch hier gibt es gewisse Mindestlaufzeiten.
Will man dann ein solches Geschäft vorzeitig beenden, fällt eine Ausgleichszahlung an.
Steuerlicher Trost:
Eine solche können Sie bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung absetzen, wenn Sie das Darlehen für eine vermietete
Immobilie verwendet haben und die Immobilie auch nach Beendigung des
Darlehensvertrags weiterhin vermieten. (FG Rheinland-Pfalz, 09.04.19, 4 K
1734/17, Beck RS 19, 6695/Rev. zugelassen)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau