Krankenversicherung für Ihr Kind können Sie absetzen, aber …

Die Krankenversicherung für Ihr Kind können Sie absetzen, aber nur dann, wenn Sie unterhaltsverpflichtet sind und die Beiträge Ihrem Kind in bar erstatten oder an die Versicherung zahlen.

Krankenversicherungsbeiträge für minderjährige Kinder: Hier ist die Sache klar. Sie zahlen diese Beiträge an die private Krankenversicherung und können diese absetzen. 

Kinder in Ausbildung: Ihr Kind verdient hier schon etwas, aber vielleicht nicht genug zum Leben. Der Sonderausgabenabzug beim Kind geht ins Leere, weil es ohnehin keine Steuern zahlt. Wenn Sie Ihrem Kind die Krankenversicherungsbeiträge ersetzen, die ihm vom Lohn abgezogen werden, können Sie diese absetzen. Das funktioniert aber nur, wenn Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. Naturalunterhalt können Sie nicht absetzen. 

Weitere Details, vor allem zu der Frage, wann eine Unterhaltspflicht bei einer Ausbildung des Kindes noch besteht, finden Sie in dem Urteil des Bundes­finanzhofs. (BFH, 13.03.18, X R 25/15, DStR 18, 2133)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching