Krankheitskosten und Versicherungsboni richtig ansetzen

Ärztlich verordnete Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht ersetzt werden, können Sie als „außergewöhnliche Belastung“ absetzen. Im Gesetz steht allerdings, dass man eine so genannte „zumutbare Belastung“, quasi eine Art Eigenanteil, nicht absetzen kann.

Dagegen sind zahlreiche Klagen vor dem BFH anhängig (BFH, VI R 32/13 und BFH, X R 43/14). Steuerfestsetzungen ergehen insoweit vorläufig. (BMF, 20.02.12, juris)

Unser Rat für Ihre 2014er-Steuererklärung:
Krankheitskosten sollten Sie stets in voller Höhe vom ersten Euro an geltend machen, um sich den Abzug zu sichern für den Fall, dass der zumutbare Eigenanteil gestrichen wird.

Bonus- und Prämienprogramme der Krankenkasse müssen versteuert werden: Manche Krankenkassen zahlen einen Bonus, wenn man an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt oder bestimmte sportliche Aktivitäten nachweisen kann. Diese Bonuszahlungen muss man von den absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen und damit im Ergebnis versteuern.

Kostenerstattungen sind nicht steuerpflichtig: Anders ist es wieder mit Kostenerstattungen für Leistungen (z. B. Yogakurs oder Rückentraining). Diese sind nicht steuerpflichtig.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching