Kunden-USt.-ID-Nummern sollten Sie unbedingt prüfen

Wenn Sie an Unternehmer in anderen EU-Ländern liefern, fällt für diese Lieferungen keine Umsatzsteuer an. Voraussetzung ist, dass der Empfänger ein Unternehmer ist. Dies weist er nach durch die USt.-ID-Nummer.

Nun gibt es leider immer wieder Betrüger, die entweder gar kein Unternehmen betreiben, oder die zwar ein Unternehmen haben, aber in dem anderen EU-Land keinen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren.

Vertrauensschutz: Dazu gibt es eine Vertrauensschutz-Regelung im Umsatzsteuergesetz (§ 6a Abs. 4 UStG). Voraussetzung für deren Inanspruchnahme ist aber, dass Sie zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung die USt.-ID-Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, dies dokumentieren und während der laufenden Lieferbeziehung das immer wieder einmal wiederholen. Tun Sie das nicht, handeln Sie fahrlässig. Dann genießen Sie keinen Vertrauensschutz, und die Umsatzsteuerfreiheit wird Ihnen gestrichen. (BFH, 11.03.20, XI R 38/18, DStR 2020, 1850)

Beispiel: Die A-GmbH mit Sitz im Inland will einen gebrauchten Lastwagen für 50.000 Euro netto verkaufen. Es meldet sich ein Interessent aus Neapel, der mit einem Firmenbriefbogen bestellt, auf dem auf eine italienische USt.-ID-Nummer angegeben ist. Die GmbH fragt diese USt.-ID-Nummer nicht ab und liefert den Lkw nach Italien. Später stellt sich heraus, dass diese USt.-ID-Nummer und die Firma gar nicht existieren. Die Umsatzsteuerfreiheit ist weg und das Finanzamt wird 6.896 Euro Umsatzsteuer nachfordern (16/116 von 50.000 Euro). Bei 19 Prozent USt.-Satz wären es sogar knapp 8.000 Euro.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching