Kurzarbeit und Feiertag – was muss ein Arbeitgeber bezahlen?

An Feiertagen müssen Sie Kurzarbeitergeld zahlen, das Sie nicht von der Arbeitsagentur erstattet bekommen. Für Feiertage während Kurzarbeit wird fingiert, dass die Arbeit allein infolge des Feiertages ausgefallen sei. (§ 2 Abs. 2 EFZG) 

Allerdings müssen Sie den Lohn nicht in voller Höhe fortzahlen, sondern so, als ob an diesem Tag ebenfalls Kurzarbeit angeordnet gewesen wäre. 

Sie zahlen also: 

1. das „normale“ Arbeitsentgelt, wenn kein Feiertag wäre, sondern gearbeitet worden wäre. (§ 2 Abs. 1 EFZG) und 
2. einen Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das Ihr Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte. 

Während das „echte“ von der Bundesanstalt für Arbeit erstattete Kurzarbeitergeld (KUG) steuerfrei ist, ist das von Ihnen zu zahlende KUG steuerpflichtig. Sie tragen in der Kurzarbeitsphase Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge alleine (§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI), das gilt auch für Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Beispiel: Arbeitnehmer X würde am Karfreitag 100 Euro brutto und 50 Euro netto verdienen. KUG-Satz= 60 Prozent (erster bis dritter Bezugsmonat, keine Kinder).

Fall A: Es ist 50% Kurzarbeit angeordnet. X erhält 50 Euro brutto normale Entgeltfortzahlung und 15 Euro KUG vom Arbeitgeber (50 Euro netto mal 1/2 mal 60 Prozent).

Fall B: Es ist Kurzarbeit NULL angeordnet. X bekommt keine normale Entgeltfortzahlung (er hätte ja an einem normalen Freitag auch nichts verdient) und 30 Euro KUG vom Arbeitgeber (50 Euro netto mal 60 Prozent).

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching