An Feiertagen müssen Sie Kurzarbeitergeld zahlen, das Sie nicht von der Arbeitsagentur erstattet bekommen. Für Feiertage während Kurzarbeit wird fingiert, dass die Arbeit allein infolge des Feiertages ausgefallen sei. (§ 2 Abs. 2 EFZG)
Allerdings müssen Sie den Lohn nicht in voller Höhe fortzahlen, sondern so, als ob an diesem Tag ebenfalls Kurzarbeit angeordnet gewesen wäre.
Sie zahlen also:
Während das „echte“ von der Bundesanstalt für Arbeit erstattete Kurzarbeitergeld (KUG) steuerfrei ist, ist das von Ihnen zu zahlende KUG steuerpflichtig. Sie tragen in der Kurzarbeitsphase Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge alleine (§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI), das gilt auch für Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Beispiel: Arbeitnehmer X würde am Karfreitag 100 Euro brutto und 50 Euro netto verdienen. KUG-Satz= 60 Prozent (erster bis dritter Bezugsmonat, keine Kinder).
Fall A: Es ist 50% Kurzarbeit angeordnet. X erhält 50 Euro brutto normale Entgeltfortzahlung und 15 Euro KUG vom Arbeitgeber (50 Euro netto mal 1/2 mal 60 Prozent).
Fall B: Es ist Kurzarbeit NULL angeordnet. X bekommt keine normale Entgeltfortzahlung (er hätte ja an einem normalen Freitag auch nichts verdient) und 30 Euro KUG vom Arbeitgeber (50 Euro netto mal 60 Prozent).