Kurzfristige Beschäftigung geht neben einem Minijob

Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Es wird aber nicht zusammengerechnet: ein Minijob mit einer kurzfristigen Beschäftigung. Beispiel: Sie betreiben ein Ausflugslokal und es bewirbt sich ein Student, der schon in einem Computerladen einen 450-Euro-Job hat. Bei Ihnen übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, die von vornherein auf den Zeitraum Juli bis September befristet ist.

Ergebnis: Der kurzfristige Job in Ihrem Ausflugslokal wird nicht zusammengerechnet mit dem Minijob und kann versicherungsfrei ausgeübt werden.

Was ist eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung? Diese ist möglich,

  • wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und
  • von vornherein auf drei Monate oder 70 Tage befristet ist.

Was heißt „berufsmäßig“? Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG, 28.10.60, 3 RK 31/56). Grundsätzlich nicht berufsmäßig und damit potenziell sozialversicherungsfrei sind kurzfristige Beschäftigungen, die ausgeübt werden neben

  • einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung,
  • einem Freiwilligen Sozialen Jahr,
  • dem Bundesfreiwilligendienst oder
  • dem Bezug von Vorruhestandsgeld.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching