Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ heißt seit 2014 „erste Tätigkeitsstätte“. Das spielt insofern eine Rolle, als man von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) absetzen kann.
Fährt der Arbeitnehmer aber woanders hin, kann er 30 Cent je gefahrenen Kilometer (also doppelt so viel) absetzen.
Aktueller Fall: Ein Arbeitnehmerverleiher schickte einen Mitarbeiter zu einem Kunden (Entleiher) stets „bis auf Weiteres“. Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Firma dann eine „erste Tätigkeitsstätte“ sei. Urteil des Finanzgerichts: Nein, wenn man dort nur „bis auf Weiteres“ arbeiten muss, ist das keine dauerhafte Zuordnung. Damit ist es keine erste Tätigkeitsstätte.
Vorteil für den Mitarbeiter: Er kann 30 Cent je gefahrenen Kilometer (bei Verwendung eines teureren Autos bei Nachweis der tatsächlichen Kosten sogar noch einen höheren Satz) abrechnen und ist nicht nur auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Beispiel: Der Entleihbetrieb ist 50 Kilometer von der Wohnung entfernt, der Mitarbeiter fährt dort mit seinem Auto hin. Wäre es eine „erste Tätigkeitsstätte“ könnte er pro Tag nur die Entfernungspauschale absetzen: 50 km x 30 Cent = 15 Euro. Wenn dieser Betrieb aber nicht die „erste Tätigkeitsstätte“ ist, dann kann er pro Tag 30 Euro absetzen: 50 km x 2 x 30 Cent. (FG Niedersachsen, 30.11.16, 9 K 130/16, Rev. beim BFH eingelegt: VI R 6/17)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling